Auslandstätigkeit – Wer ist wo versichert?
EU-Bürger, die im Rahmen ihrer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Berührungspunkte mit einem oder mehreren EU-Staaten aufweisen, unterliegen hinsichtlich ihres Sozialversicherungsschutzes immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates.
Seit 1.5.2010 werden die verschiedenen Systeme der Sozialen Sicherheit der EU-Mitgliedstaaten durch die "neue" Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert. Personen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat haben, aber nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen (Drittstaatsangehörige), waren bis 31.12.2010 von den einschlägigen Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht umfasst. Über die sogenannte "Drittstaatsverordnung" gelangten für diesen Personenkreis - mit Ausnahme im Verhältnis zu Dänemark - allerdings die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung. Bezüglich der Frage, ob die Koordinierungsvorschriften der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder jene der VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind, spielte im EU-Raum somit die Staatsangehörigkeit der jeweiligen Person eine maßgebliche Rolle.
Die am 1.1.2011 in Kraft getretene VO (EU) Nr. 1231/2010 bringt in diesem Zusammenhang nunmehr eine gewisse Erleichterung. Konkret wurde seit Jahreswechsel für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Land die VO (EG) Nr. 883/2004 für anwendbar erklärt. Die bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmende Unterscheidung zwischen den VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EG) Nr. 883/2004 entfällt grundsätzlich in diesem Bereich.
Diese Änderungen wurden in den Praxisleitfaden „Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?“ eingearbeitet. Ob bzw. welche Verordnung im Einzelfall anzuwenden ist, kann in der Datei „Entscheidungsbaum“ einfach abgelesen werden. Die Gesamtausgabe der aktualisierten Broschüre legen wir bei.
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